KINDERGARTENORDNUNG FÜR DEN
KINDERGARTEN ZIPF
Unser Kindergarten wird nach den Bestimmungen des OÖ. Kinderbetreuungsgesetzes in der geltenden Fassung und nach den Richtlinien der Caritas geführt.
Öffnungszeiten des Kindergartens
1. Die Öffnungszeiten des Kindergartens in diesem Jahr sind:
Montag: 7:00 -13:00 Uhr
Dienstag: 7:00 – 13:00 Uhr
Mittwoch: 7:00 – 13:00 Uhr
Donnerstag: 7:00 – 13:00
Freitag: 7:00 – 13:00
Die Öffnungszeiten richten sich nach der Elternbefragung und können jährlich geändert werden.
Arbeitsjahr und Ferien
Das Arbeitsjahr des Kindergartens beginnt am Montag, den 4. September 2023 (für
die neuangemeldeten Kinder ab Dienstag, den 5. September 2022 - gestaffelt)
Vor den Weihnachts-, Semester-, Oster -und Sommerferien werden Bedarfserhebungen durchgeführt, es gibt dann rechtzeitig eine Information, ob der Kindergarten geöffnet ist bzw. ob eine oder beide Gruppen in Betrieb sind.
Termine zum Vormerken: Martinsfest – 10. November 2024
Liebstattsonntag / Pfarrcafe – Kindergarten: 10. März 2024
Muttertagswanderung: Freitag, 10. Mai 2024 (9-12 Uhr) nur bei
Schönwetter. Regenwetter: Kaffeekränzchen um 11:00 Uhr im Kindergarten.
Aufnahme in den Kindergarten
a. Ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand des Kindes
b. Einkommensnachweis bei beitragspflichtiger Inanspruchnahme der Kinderbetreuungseinrichtung ( "ab 13:00 Uhr - wird ein solcher nicht vorgelegt, ist der Höchstbeitrag zu entrichten)
c. Für Kinder unter 3 Jahren: Bestätigung über die Berufstätigkeit, Arbeitssuche oder Ausbildung der Eltern.
· die im Folgejahr schulpflichtig sind
· die bis 1.9. des jeweiligen Jahres das 4. Lebensjahr vollendet haben
· die bereits die Krabbelstube besucht haben
· die bis Kindergartenbeginn das 3.
Lebensjahr vollendet – Reihung nach dem Alter des Kindes
Wenn die Gruppe mit 3-6-jährigen Kindern nicht ausgelastet ist, kann eine alterserweiterte Gruppe angeboten werden. Ein Kind, welches das 2. Lebensjahr vollendet hat, kann aufgenommen werden – dabei darf die Gesamtkinderzahl 18 nicht überschreiten.
Leistung eines Gastbeitrages durch den Hauptwohnsitz des Kindes abhängig gemacht werden.
Kindergartenpflicht
Die Kindergartenpflicht besteht für alle Kinder, mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich, die vor dem 1.September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden, bis zum Schuleintritt. Die allgemeine Kindergartenpflicht ist an fünf Tagen pro Woche mit mindestens 20 Wochenstunden regelmäßig zu erfüllen.
Die gerechtfertigte Verhinderung des regelmäßigen Besuchs ist durch die Eltern nachzuweisen (Erkrankung, außergewöhnliche Ereignisse) und
- durch eine schriftliche Entschuldigung oder
- durch eine telefonische Verständigung
- oder durch ein Attest zu belegen (bei längerer Abwesenheit)
Gerechtfertigtes Fernbleiben ist analog zum Schuljahr mit den Haupt- Weihnachts- und Osterferien und mit max. 5 Wochen zusätzlichen Fernbleibens (z.B. gemeinsamer Urlaub mit den Eltern) begrenzt. Die Eltern haben die Kindergartenpädagogin von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen. Die Verletzung der Kindergartenpflicht wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 220,- Euro bestraft.
Abmeldung
Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch des Kindergartens ist nur zum Ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer einmonatigen Abmeldefrist möglich und hat bei der Kindergartenleitung zu erfolgen.
Bei Abmeldung eines kindergartenpflichtigen Kindes ist bekannt zu geben, in welcher Einrichtung das Kind zukünftig seine Kindergartenpflicht erfüllen wird.
Widerruf der Aufnahme
Die Aufnahme eines Kindes darf widerrufen werden, wenn
Zusammenarbeit mit den Eltern
1. Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben
des Kindergartens einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern sicher.
2. Die Eltern haben das Recht, bei der Festlegung der
Öffnungszeiten, der Ferienzeiten
und in sonstigen organisatorischen Fragen ihre Vorstellungen einzubringen. Zu
diesem Zweck führt die Kindergartenleitung bei der Anmeldung eine schriftliche
Bedarfserhebung durch und lädt 1x im Jahr zu einer Elternversammlung ein.
3. Die Eltern haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der
Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen zu
verlangen.
4. Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern gegenüber dem Rechtsträger ist zulässig und anzustreben.
Pflichten der Eltern
Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass die Kinder den Kindergarten körperlich gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen und dass die vereinbarten Besuchszeiten eingehalten werden. Lt § 3 Abs. 4a KBBG ist Kindern bis zum Schuleintritt das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Kleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, verboten.
Sehtest im letzten Kindergartenjahr
Im letzten Kindergartenjahr kann mit Einverständnis eines Elternteils ein Sehtest durch einen Optiker/-in durchgeführt werden. Die Eltern erhalten
zeitgerecht weitere Informationen zu Zeitpunkt und Ablauf.
Weiters möchten wir sie informieren
1. Sind andere Personen als die Eltern des Kindes erziehungsberechtigt, so sind die Bestimmungen der Kindergartenordnung sinngemäß auf diese Personen anzuwenden.
2. Den Kindern dürfen im Kindergarten ausnahmslos keine Medikamente verabreicht werden. (Ausnahme: Allergie – Notfallplan wird erstellt)
3. Wir ersuchen sie Ihre Zustimmung zur Veröffentlichung von Fotos aus dem Kindergartenalltag zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit zu geben.
4. Wir bitten sie zum Wohle Ihres Kindes um sofortige Bekanntgabe bei Änderungen ihrer Adresse und Telefonnummer.
5. Nur kindergartenpflichtige Kinder sind automatisch über die AUVA unfallversichert. Alle nicht kindergartenpflichtigen Kinder sind durch den Besuch des Kindergartens nicht automatisch unfallversichert. Eltern sind für die Abschließung einer Unfallversicherung für ihr Kind selbst verantwortlich. (Eine Mindestversicherung besteht durch die OÖ Familienkarte oder eventuell durch eine Mitversicherung bei den Eltern)
6. Werden die Kinder von den Eltern oder anderen beauftragten Personen mit dem Auto gebracht oder abgeholt, müssen die dafür angelegten Parkplätze benützt werden - die Busparkplätze dürfen nicht blockiert werden!
7. Das Gartentor muss
bei Gartenbetrieb immer zugesperrt werden! (Bitte auch an Personen weitersagen, die das Kind nur fallweise
abholen.)
Wir danken für ihr Vertrauen
Die Kindergartenleitung