KINDERGARTENORDNUNG FÜR DEN

 

KINDERGARTEN ZIPF

 

Unser Kindergarten wird nach den Bestimmungen des OÖ. Kinderbetreuungsgesetzes in der geltenden Fassung und nach den Richtlinien der Caritas geführt.

Öffnungszeiten des Kindergartens

 

    1.  Die Öffnungszeiten des Kindergartens in diesem Jahr sind:                                                                     

 

Montag: 7:00 -13:00 Uhr

 

Dienstag: 7:00 – 13:00 Uhr   

 

Mittwoch: 7:00 – 13:00 Uhr

 

Donnerstag: 7:00 – 13:00

 

Freitag: 7:00 – 13:00              

 

Die Öffnungszeiten richten sich nach der Elternbefragung und können jährlich geändert werden.

 

Arbeitsjahr und Ferien

 

             Das Arbeitsjahr des Kindergartens beginnt am Montag, den 4. September 2023 (für

 

             die neuangemeldeten Kinder ab Dienstag, den 5. September 2022 - gestaffelt)          

 

Vor den Weihnachts-, Semester-, Oster -und Sommerferien werden Bedarfserhebungen durchgeführt, es gibt dann rechtzeitig eine Information, ob der Kindergarten geöffnet ist bzw. ob eine oder beide Gruppen in Betrieb sind.

  Termine zum Vormerken: Martinsfest – 10. November 2024

 

                                                        Liebstattsonntag / Pfarrcafe – Kindergarten: 10. März 2024

 

                                                    Muttertagswanderung: Freitag, 10. Mai 2024 (9-12 Uhr) nur bei

 

             Schönwetter. Regenwetter: Kaffeekränzchen um 11:00 Uhr im Kindergarten.

                                                                                                                        

Aufnahme in den Kindergarten

 

  1. Der Kindergarten ist nach Maßgabe der Bestimmungen des OÖ. KBG für Kinder mit Hauptwohnsitz in OÖ vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung allgemein zugänglich.  23 Kinder pro Gruppe können aufgenommen werden.
  2. Für Kinder bis zum 30. Lebensmonat in alterserweiterten Gruppen ist ein Elternbeitrag entsprechend der Tarifordnung zu entrichten. Ab dem 30. Lebensmonat ist der Vormittag beitragsfrei. Ab 13:00 wird ein sozial gestaffelter Beitrag eingehoben. Die Zahlungsmodalitäten entnehmen sie der Tarifordnung.
  3. Der Besuch des Kindergartens hat regelmäßig an mindestens drei Tagen wöchentlich zu erfolgen.
  4. Für die Aufnahme in den Kindergarten sind folgende Unterlagen mitzubringen:

a.      Ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand des Kindes

 

b.      Einkommensnachweis bei beitragspflichtiger Inanspruchnahme der Kinderbetreuungseinrichtung ( "ab 13:00 Uhr - wird ein solcher nicht vorgelegt, ist der Höchstbeitrag zu entrichten)

 

c.       Für Kinder unter 3 Jahren: Bestätigung über die Berufstätigkeit, Arbeitssuche oder Ausbildung der Eltern.

 

  1. Der Rechtsträger und die Kindergartenleitung entscheiden über die Aufnahme in den Kindergarten und teilen diese den Eltern schriftlich mit.
  2. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, werden zuerst jene Kinder aufgenommen:

·         die im Folgejahr schulpflichtig sind

 

·         die bis 1.9. des jeweiligen Jahres das 4. Lebensjahr vollendet haben

 

·         die bereits die Krabbelstube besucht haben

 

·         die bis Kindergartenbeginn das 3. Lebensjahr vollendet – Reihung nach dem Alter des Kindes

 

Wenn die Gruppe mit 3-6-jährigen Kindern nicht ausgelastet ist, kann eine alterserweiterte Gruppe angeboten werden. Ein Kind, welches das 2. Lebensjahr vollendet hat, kann aufgenommen werden – dabei darf die Gesamtkinderzahl 18 nicht überschreiten.

 

  1. Die Aufnahme eines gemeindefremden Kindes darf von der Zustimmung zur

 Leistung eines Gastbeitrages durch den Hauptwohnsitz des Kindes abhängig gemacht werden.

Kindergartenpflicht

Die Kindergartenpflicht besteht für alle Kinder, mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich, die vor dem 1.September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden, bis zum Schuleintritt. Die allgemeine Kindergartenpflicht ist an fünf Tagen pro Woche mit mindestens 20 Wochenstunden regelmäßig zu erfüllen.

Die gerechtfertigte Verhinderung des regelmäßigen Besuchs ist durch die Eltern nachzuweisen (Erkrankung, außergewöhnliche Ereignisse) und

 

-          durch eine schriftliche Entschuldigung oder

 

-          durch eine telefonische Verständigung

 

-          oder durch ein Attest zu belegen (bei längerer Abwesenheit)

 

Gerechtfertigtes Fernbleiben ist analog zum Schuljahr mit den Haupt- Weihnachts- und Osterferien und mit max. 5 Wochen zusätzlichen Fernbleibens (z.B. gemeinsamer Urlaub mit den Eltern) begrenzt. Die Eltern haben die Kindergartenpädagogin von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen. Die Verletzung der Kindergartenpflicht wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 220,- Euro bestraft.

 

Abmeldung

Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch des Kindergartens ist nur zum Ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer einmonatigen Abmeldefrist möglich und hat bei der Kindergartenleitung zu erfolgen.

Bei Abmeldung eines kindergartenpflichtigen Kindes ist bekannt zu geben, in welcher Einrichtung das Kind zukünftig seine Kindergartenpflicht erfüllen wird.

 

Widerruf der Aufnahme

Die Aufnahme eines Kindes darf widerrufen werden, wenn

  1. die Eltern eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen
  2. nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird
  3. kein regelmäßiger Besuch entsprechend der Anmeldung erfolgt.

Zusammenarbeit mit den Eltern

1.      Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben

     des Kindergartens einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern sicher.

2.      Die Eltern haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten

     und in sonstigen organisatorischen Fragen ihre Vorstellungen einzubringen. Zu

     diesem Zweck führt die Kindergartenleitung bei der Anmeldung eine schriftliche

     Bedarfserhebung durch und lädt 1x im Jahr zu einer Elternversammlung ein.

3.      Die Eltern haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der

     Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen zu

     verlangen.

4.      Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern gegenüber dem Rechtsträger ist zulässig und anzustreben.

 

Pflichten der Eltern

  1. Die Eltern sind verpflichtet, verbindliche Angaben zu den benötigten Betreuungszeiten zu machen. Diese sind gemeinsam mit der Leiterin festzulegen und von den Eltern einzuhalten. Der Rechtsträger ist ermächtigt, für jene Kinder, deren Besuch ohne Rechtfertigung nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt, einen angemessenen Kostenersatz einzuheben. Änderungen der Betreuungszeiten sind nur in dringenden Fällen möglich.
  2. Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammen zu arbeiten.

Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass die Kinder den Kindergarten körperlich gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen und dass die vereinbarten Besuchszeiten eingehalten werden. Lt § 3 Abs. 4a KBBG ist Kindern bis zum Schuleintritt das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Kleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, verboten.

  1. Laut OÖ. Kinderbetreuungsgesetz muss sichergestellt werden, dass einmal jährlich, im September eine ärztliche Bestätigung über den Gesundheitszustand des Kindes vorgelegt wird. Dies erfolgt auf eigene Kosten. Bestätigungen über amts-, haus- oder kinderärztliche Untersuchungen und Mutter-Kind-Pass- Untersuchungen werden als ausreichender Nachweis anerkannt. Die Eltern haben den Kindergarten unverzüglich über Allergien oder Unverträglichkeiten des Kindes zum Schutz des Kindes zu informieren.
  2. Die Eltern sind einverstanden, dass ein logopädisches Screening einzeln mit jedem Kind durchgeführt wird, bei Bedarf andere Expertinnen (z.B. Fachberatung für Integration…) hinzugezogen werden und dass das Ergebnis der Untersuchung zwischen Expertinnen und gruppenführender pädagogischer Fachkraft, zum Wohle des Kindes, besprochen wird. Zum Zwecke der direkten Kontaktaufnahme der Logopädin mit den Eltern des Kindes erklären sich diese ausdrücklich mit der Weitergabe der entsprechenden Informationen (bzw. Wohnort, Telefonnummer der Familie des Kindes) durch die gruppenführende pädagogische Fachkraft an die zuständige Logopädin einverstanden
  3. Die Kinder sollen am Vormittag bis spätestens 8:15 Uhr im Kindergarten anwesend sein und frühestens ab 11:45 Uhr vom Kindergarten abgeholt werden.
  4. Die Eltern leisten einen Materialbeitrag ( "wird im September und im Jänner eingehoben) und einen Tarif für die Nachmittagsbetreuung, übernehmen bei Bedarf die Kosten für das Mittagessen und für den Bustransport. Die jeweiligen Beiträge entnehmen sie bitte der Tarifordnung (®Tarifordnung: Info über Elternbeitrag für Nachmittag)
  5. Für besondere Veranstaltungen wie Kasperltheater, Kindertheater, Reptilienschau… und für die „Gesunde Jause“ werden Beiträge eingehoben.
  6. Die Eltern haben die Kindergartenleitung von erkannten Infektionskrankheiten oder Lausbefall des Kindes oder der mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen unverzüglich zu verständigen. Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch des Kindergartens fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des Kindergartenpersonals nicht mehr besteht. Das Kind soll mindestens einen Tag fieberfrei sein! Bevor das Kind den Kindergarten wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckung nicht mehr gegeben ist. (z.B. bei Läusebefall, Windpocken..)
  7. Ist ein Kind voraussichtlich länger als 3 Tage verhindert, den Kindergarten zu besuchen, so haben die Eltern die zuständige Kindergartenpädagogin unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen.
  8. Die Kinder sind von den Eltern oder deren Beauftragten, sofern diese zur Übernahme der Aufsicht geeignet sind (Mindestalter 16 Jahre) in den Kindergarten zu bringen und von diesen wieder abzuholen. Dem Personal des Kindergartens obliegt die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs des Kindergartens. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme des Kindes; sie endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Eltern oder deren Beauftragten übergeben werden. Außerhalb des Kindergartens besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Kindergartenbesuchs, wie z.B. Spaziergänge und Ausflüge. Beim Martinsfest, Sommerfest und bei der Muttertagswanderung haben die Eltern (ein Elternteil) die Aufsicht über die Kinder.
  9. Eltern, deren Kinder mit dem von der Gemeinde organisierten Bustransport befördert werden, sind verpflichtet, ihr Kind zu den Halte-(Sammel-)stellen zu begleiten bzw. durch eine zur Übernahme der Aufsicht geeignete Person begleiten zu lassen, das Kind an die Begleitperson im Beförderungsmittel zu übergeben und von der Haltestelle zum vereinbarten Zeitpunkt wieder abzuholen bzw. von einer zur Übernahme der Aufsicht geeigneten Person abholen zu lassen.

Sehtest im letzten Kindergartenjahr

Im letzten Kindergartenjahr kann mit Einverständnis eines Elternteils ein Sehtest durch einen Optiker/-in durchgeführt werden. Die Eltern erhalten zeitgerecht weitere Informationen zu Zeitpunkt und Ablauf.

 

Weiters möchten wir sie informieren

 

1.      Sind andere Personen als die Eltern des Kindes erziehungsberechtigt, so sind die Bestimmungen der Kindergartenordnung sinngemäß auf diese Personen anzuwenden.

 

2.      Den Kindern dürfen im Kindergarten ausnahmslos keine Medikamente verabreicht werden. (Ausnahme: Allergie – Notfallplan wird erstellt)

 

3.      Wir ersuchen sie Ihre Zustimmung zur Veröffentlichung von Fotos aus dem Kindergartenalltag zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit zu geben.

 

4.      Wir bitten sie zum Wohle Ihres Kindes um sofortige Bekanntgabe bei Änderungen ihrer Adresse und Telefonnummer.

 

5.      Nur kindergartenpflichtige Kinder sind automatisch über die AUVA unfallversichert. Alle nicht kindergartenpflichtigen Kinder sind durch den Besuch des Kindergartens nicht automatisch unfallversichert. Eltern sind für die Abschließung einer Unfallversicherung für ihr Kind selbst verantwortlich. (Eine Mindestversicherung besteht durch die OÖ Familienkarte oder eventuell durch eine Mitversicherung bei den Eltern)

 

6.      Werden die Kinder von den Eltern oder anderen beauftragten Personen mit dem Auto gebracht oder abgeholt, müssen die dafür angelegten Parkplätze benützt werden - die Busparkplätze dürfen nicht blockiert werden!

 

7.      Das Gartentor muss bei Gartenbetrieb immer zugesperrt werden! (Bitte auch an Personen weitersagen, die das Kind nur fallweise abholen.)
 

Wir danken für ihr Vertrauen

 

Die Kindergartenleitung